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ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA BRACKSIEKER DRAHT GMBH

I. Geltung, Angebote; Hinweispflicht des Käufers

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen zwi-schen uns (nachfolgenden „wir“ bzw. „uns“ genannt) und Käufern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zuge-stimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall wider-sprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Käufer erbringen oder wir Leistungen des Käufers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Käufers nochmals zu widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabre-den, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Käufers auf den Abschluss des Vertrages. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

3. Der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss einen schriftlichen Hinweis zu geben, wenn die lie-fernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder wenn die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wer-den soll. Er hat uns zudem auf mit dem Vertrag verbundene atypische Schadensmöglichkei-ten oder Schadenshöhen hinzuweisen.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab unserem Be-trieb ausschließlich Verpackung, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertrags-schluss gültigen Höhe.

2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

3. Gebindeträger werden gesondert berechnet. Leih-Gebindeträger nehmen wir zurück und schreiben sie mit 2/3 des Rechnungswertes gut, sofern sie uns innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung frachtfrei und mangelfrei zurückgesandt werden. Einweg-Gebindeträger nehmen wir nicht zurück.

4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu än-dern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostener-höhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material- und Energiepreisän-derungen eintreten. Dies werden wir gegenüber dem Käufer rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Käufer kann den Vertrag bei einer nach-träglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.

III. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag spä-testens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vertretbares Skonto be-zieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

3. Rechnungen über Beträge unter 50,00 € sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.

4. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Ge-genanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist überdies nicht be-rechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmah-nung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung.

5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zin-sen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsver-pflichtungen im Verzug, so werden alle offenen Forderungen sofort fällig.

6. Soweit Infolge nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, wegen denen aus unserer Sicht eines wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers zu befürchten ist, unser Zah-lungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Ware zurück-zunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir kön-nen außerdem die Weiterbearbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir die Einzugsermächtigung nach Ziff. V./5. widerru-fen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Alle diese Rechtsfol-gen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsan-spruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschrif-ten über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

IV. Lieferfristen; Verzug

1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, das wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Ein-gang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen, ggf. rechtzeitiger Ma-terialbestellungen und vereinbarter Anzahlungen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfris-ten mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Wenn der Käufer ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vo-rauszahlung o. Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen zu ver-längern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Käufers.

3. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig ab-gesandt werden kann oder vom Käufer abgerufen wird, gelten die Friste und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelie-ferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertre-ten.

5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignis-se während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich wäh-rungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, ein-getretene Pandemien, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstige Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschwe-ren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Liefer-werk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird Infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.

6. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadenersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils be-grenzt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich gerin-gerer Schaden entstanden ist.

7. Nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir werden den Käufer von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses unverzüglich un-terrichten und einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen.

8. Weitergehende Rechte wegen Verzuges stehen dem Käufer nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht vertraglicher Art, ist ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen ge-gen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgenden „Vorbehaltsware“ genannt).

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V./1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechtes an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbe-haltswaren im Sinne der Ziff. V./1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen norma-len Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zu anderen Verfü-gungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer nochmaligen Übereignung, Verpfän-dung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte, ist der Käufer nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab-getreten. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne der Ziff. V./2. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf al-le Surrogate für die Vorbehaltsware z. B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu un-serem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflich-tet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unse-rer Vorbehaltsware durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Si-cherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, alle er-forderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhal-tung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich ist.

VI. Ausführung der Lieferungen

1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Ver-lassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei „Franko“- und „Frei-Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Käufers.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Bei Anferti-gungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Liefer- und Produktionsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie auf Kosten des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder zu lagern und sofort zu be-rechnen. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Käufer über, wenn dieser seine Pflicht zur Ab-nahme der Ware nicht erfüllt.

4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns rechtzeitig im Voraus Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Welche Vorlaufzeit und welche Abrufmengen angemessen sind, bestimmt sich nach den ihm Einzelnen mit dem Käu-fer schriftlich getroffenen Vereinbarungen und mangels Vereinbarung nach der Branchenüb-lichkeit. Der Käufer wird bei der Abruferteilung in jedem Falle auf die bei uns erforderlichen Vorlauf- und Rüstzeiten sowie auf die notwendige Selbstbelieferung durch unsere Lieferan-ten angemessen Rücksicht nehmen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch ausstehenden Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

VII. Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Die Ware ist dann sachmangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass sie im Zeitpunkt des Ge-fahrenübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Fehlt eine solche Vereinbarung beurteilt sich die Mangelhaftigkeit der Ware am Maßstab der bei Vertragsschluss geltenden DIN-und IN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbar-keit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als sol-che bezeichnet sind. Entsprechende gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kenn-zeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt alleine der Käufer.

2. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.

3. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unver-züglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersu-chen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber 5 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Entde-ckung, schriftlich anzuzeigen.

4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflich-tet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

5. Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die bean-standete Ware zu prüfen. Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandete Ware oder Pro-ben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn der Käufer bei sorg-fältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

6. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon-tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte o-der nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für Folgen unsach-gemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

7. Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertragliche Art, ist ausge-schlossen.

8. Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren 1 Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu an-laufender Verjährungsfristen.

VIII. Haftung

1. Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglisten Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Käufer gegenüber bei einer Ver-letzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenen Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadenersatz, ohne jedoch auf die gesetz-lichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.

2. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vor-sätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer dem Käufer gegenüber bestehender ver-traglicher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

4. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d. h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflich-ten, die dem Käufer gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

IX. Urheberrechte

1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schrift-lichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutz-rechte Dritte nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prü-fung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzu-stellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter un-verzüglich freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, anderenfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Aus-schuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge ge-hen zu Lasten des Käufers.

3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen be-schränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für War-tung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Ei-gentumsrechten des Käufers – spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Käufer ergebenen Pflichten und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir können den Käufer nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Aus-schluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechts (CISG).

XII. Schlussbestimmungen

1. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neues-ten Fassung.

2. Der Käufer wird über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen auch über das Ende der Geschäfts-beziehung hinaus bis zu deren Offenkundig werden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehung, strengstes Stillschweigen bewahren und diese Dritten gegenüber nicht offenbaren.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Stand: 02.05.2020

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